Adib Fricke

Lizenzvertrag

ONTOM, a protonym by The Word Company for the opening exhibition of the Galerie für zeitgenössische Kunst Leipzig, 1998
ONTOM, Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig, 1998

Vereinbarung

zwischen

Adib Fricke: The Word Company
– im folgenden Urheber genannt –

und

Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig,
vertreten durch Dr. Klaus Werner,
– im folgenden Verwerter genannt –

über

die zeitlich befristete Nutzung eines Ausstellungstitels
– im folgenden Arbeit genannt –

1. Gegenstand

Der Urheber entwickelt im Auftrag des Verwerters wahlweise eine bedeutungslose Wortneuschöpfung (Protonym) oder eine "aus Wörtern bestehende Einheit" zur Verwendung als Ausstellungstitel für die Eröffnungsausstellung der "Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig", die vom 17.5.1998 bis 28.6.1998 in deren neubezogenen Ausstellungsräumen in der Herfurthschen Villa stattfinden wird.

Die endgültige Arbeit wird dem Verwerter durch den Urheber durch zeitlich beschränkte Lizenz zur Nutzung überlassen.

2. Vorschläge

Der Urheber stellt dem Verwerter bis zum 2.12.97 nach seinem Ermessen einen einzelnen Vorschlag oder aber eine Liste mit relevanten Vorschlägen zur Verfügung.

Der Verwerter bestätigt bei allen Übergaben von Vorschlägen jeweils auf einer Kopie der jeweiligen Vorschlagsliste deren Erhalt.

3. Auswahl

In gemeinsamer Abstimmung entscheiden Verwerter und Urheber über die Vorschläge. Sollte aus den vorgeschlagenen Arbeiten keine gefunden werden, die als Titel für die Ausstellung zu verwenden ist, so werden vom Urheber in einem angemessenen Zeitraum, der gegebenenfalls festzulegen ist, neue Vorschläge für eine erneute gemeinsame Abstimmung zur Verfügung gestellt.

Die Auswahl einer Arbeit als Ausstellungstitel ist nur dann wirksam, wenn sie in einer von beiden Parteien unterzeichneten Erklärung bestätigt wird.

4. Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Durch diesen Lizenzvertrag ist der Verwerter berechtigt, die Arbeit als Titel für die von ihm veranstaltete Ausstellung zu verwenden. Zu diesem Zweck erhält er ein räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der gemeinsam ausgewählten Arbeit. Das Recht zur Nutzung des Werkes beginnt mit der von den Parteien gemeinsam getroffenen Auswahl gem. §3. Es endet dreißig Tage nach dem Ende der Ausstellung. Für Zwecke der internen Dokumentation der Ausstellung darf die Arbeit auch über diesen Zeitraum hinaus genutzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht umfaßt insbesondere das Recht,
1. die Arbeit in gedruckter Form, z.B. in einem Ausstellungskatalog, auf Briefbögen, Visitenkarten, Briefumschlägen, Plakaten oder Einladungskarten, auf CD-ROMs oder auf anderem elektronischen Weg (Internet) zu vervielfältigen;
2. die Arbeit in den unter 1. genannten Medien zu verbreiten;
3. die Arbeit im Ausstellungszeitraum auszustellen bzw. vorzuführen;
4. die Arbeit zu senden.

(3) Nicht erfaßt von diesem Vertrag wird das Recht zum Merchandising der Arbeit. Sollen Gebrauchsgegenstände mit dem lizensierten Ausstellungstitel bedruckt und einer Öffentlichkeit zum Kauf angeboten oder Dienstleistungen unter diesem Titel angeboten werden, so ist dies ohne Zusatzvereinbarung nicht gestattet. In solchen Fällen erhält der Urheber unabhängig von den Details der Zusatzvereinbarung zehn Prozent vom Brutto-Endverkaufspreis der jeweiligen Artikel/Dienstleistung.

Für den Ausstellungsbeitrag von Tilo Schulz, der T-Shirts mit Beiträgen der beteiligten Künstler im Zusammenhang mit der Ausstellung bedrucken und zum Verkauf anbieten wird, vereinbaren die Parteien für diese Dauer eine unentgeltliche Nutzung der Arbeit.

(4) Der Verwerter ist zur Erteilung von Unterlizenzen nicht befugt. Liegt im Interesse der Realisation der Ausstellung ein berechtigtes Interesse zur Vergabe von Unterlizenzen vor, so kann diese durch den Urheber nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Als berechtigtes Interesse sehen die Parteien alle Formen von Drucksachen für die Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungskataloge und Internet-Auftritt an.

Erhält der Verwerter von dem Unterlizenznehmer als Gegenleistung für die erteilte Lizenz eine Vergütung, so sind 50% dieser Vergütung an den Urheber unaufgefordert abzuführen.

Der Verwerter als Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß seine Unterlizenznehmer die Rechte und Pflichten dieses Vertrages im vollen Umfange anerkennen und einhalten.

(5) Der Verwerter ist nicht befugt, von diesem Vertrag erfaßte Arbeiten als Marken oder sonstige Zeichen bei zuständigen Stellen (Bundespatentamt, Europäisches Patentamt etc.) anzumelden.

5. Gestalterische Form

Die Arbeit wird dem Verwerter durch den Urheber für Reproduktionszwecke in gestalteter Form zur Verfügung gestellt. Entsprechend der Gestaltungsrichtlinien von The Word Company ist die Arbeit in einer speziellen typografischen Form gesetzt und mit dem Signaturzeichen (TWC) versehen. Der Verwerter erhält die Arbeit maschinenlesbar als vektorisierte EPS-Datei sowie als pixelbasierte PIC-, BMP- und GIF-Datei.

Die überlassenen Grafikdateien sind für den eigenen Bedarf bestimmt. Sie dürfen (mit Ausnahme der GIF-Darstellung für die Einrichtung einer Webseite) in digitaler Form nicht vervielfältigt und nicht weitergegeben werden. Lediglich zum Zwecke der Gestaltung und der Herstellung der Kommunikationsmittel dürfen diese im branchenüblichen Rahmen dupliziert und an entsprechende Fachkräfte weitergegeben werden. Nach Ende der Produktion sind sie jedoch wieder zu löschen.

Der Verwerter verpflichtet sich, die Arbeit, wenn sie größer als zwölf typografische Punkt wiedergegeben werden soll, ausschließlich in der autorisierten Erscheinungsform zu verwenden. Einigen sich Urheber und Verwerter auf eine farbige Wiedergabe der Arbeit, so bestimmt der Urheber die verbindlichen Farben für den Volltondruck, für den Vierfarbdruck nach der Euroskala sowie für die Monitordarstellung nach RGB-Werten sowohl für die Arbeit selbst wie für eventuelle Hintergrundflächen.

Grafiker, die im Auftrag des Verwerters die Kommunikationsmittel zur Ausstellung gestalten, folgen den Vorgaben des Urhebers. Katalogtitel, Plakat und Einladungskarte sind dem Urheber im Interesse der Arbeit vor Drucklegung zur Freigabe vorzulegen.

6. Benutzung einer eingetragenen Marke

Darüber hinaus ist der Verwerter durch den Erwerb der Lizenz berechtigt, im Rahmen seiner Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit anläßlich der Ausstellung, für die die Lizenz ihre Gültigkeit hat, die eingetragene Marke The Word Company des Urhebers unentgeltlich zu benutzen. Ein Hinweis auf die markenrechtliche Eintragung hat im Impressum der begleitenden Publikationen zu erfolgen.

7. Lizenzhonorar

Das Lizenzhonorar beträgt DM ••• (i.W. •••) zzgl. der zum Zahlungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (ermäßigter Steuersatz für urheberrechtlich geschützte Leistungen). Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Höhe der Lizenzzahlung.

8. Entwicklung einer Arbeit durch den Verwerter

Wird im Zuge der Zusammenarbeit kein unmittelbarer Vorschlag des Urhebers durch den Verwerter verwendet und entwickelt an Stelle dessen der Verwerter in diesem Prozeß eigenständig eine zu verwendende Arbeit, erhält der Urheber für seine kreative Mitarbeit jedoch eine einmalige Vergütung in Höhe von 25% des vereinbarten Lizenzhonorars.

9. Gewährleistungs- und Haftungsausschluß

Der Urheber recherchiert nach seinen Möglichkeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen (namentlich Internet, einschlägige Fachliteratur, gängige Wörterbücher bzw. Lexika, eigenes Archiv), in wie weit die vorgeschlagenen Arbeiten als Begriffe bzw. Begriffsverbindungen oder als ähnlichlautende Begriffe im üblichen Sprachgebrauch auftauchen. Für ausgewählte Protonyme recherchiert er darüber hinaus beim Markenregister des Deutschen Patentamtes, ob diese bereits als Markenzeichen durch andere beansprucht werden. Diese Recherche ist nur so weit möglich, wie die Daten des Markenregisters zum gegebenem Zeitpunkt durch das Patentamt aktualisiert der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind.

Trotz größter Sorgfalt kann vom Urheber gegenüber dem Verwerter jedoch keine Gewährleistung gegeben werden, daß mit der Arbeit nicht eventuell die Rechte Dritter berührt werden. Für einen solchen Fall wird der Urheber vom Verwerter von der Haftung und von eventuellen Schadensersatzforderungen sowie von Kosten zur Abwendung solcher Forderungen freigestellt. Der Urheber verpflichtet sich jedoch, eine vergleichbare Arbeit ohne zusätzliche Kostenberechnung als Ersatzarbeit zu gleichen Vertragsbedingungen anzubieten.

10. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Lizenzhonorars wird mit der Auswahl der Arbeit gem. §3 fällig. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4% berechnet. Rechnungsstellung erfolgt frühestens zum 1.1.1998.

11. Vertragsstrafeversprechen

Erfüllt der Verwerter aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Pflicht nach §5, die Arbeit nur in der autorisierten Erscheinungsform zu verwenden, nicht, so hat er an den Urheber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Lizenzhonorars zu entrichten.

12. Optionsrecht

Der Urheber verpflichtet sich, die ausgewählte Arbeit in den ersten sechs Monaten nach Ablauf der Lizenz nicht an andere Sammlungen oder Personen zu veräußern oder in Lizenz zu überlassen.

Erwirbt der Verwerter die Arbeit in materialisierter Form für seine eigene Sammlung, so erhält er sie zum üblichen Galerieverkaufspreis abzüglich 50% des von ihm geleisteten Lizenzhonorars.

13. Vertraulichkeit und Stillschweigen

(1) Alle Vorschläge, die im Rahmen dieser Projektzusammenarbeit entstehen, werden dem Verwerter streng vertraulich überlassen. Der Verwerter verpflichtet sich, diese ohne Erlaubnis des Urhebers weder mündlich noch schriftlich unbeteiligten Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich bei diesen um Angestellte oder sonstige zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen.

(2) Der Urheber verpflichtet sich, alle Informationen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit über die Tätigkeit und das Arbeitsprojekt des Verwerters erfährt, streng vertraulich zu behandeln, nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich bei diesen um Angestellte oder sonstige zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen.

(3) Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch für die Zeit während und nach Ende der Projektrealisierung, sofern die entsprechenden Informationen durch die Realisation des Projektes nicht öffentlich bekannt geworden sind.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird sie durch diejenige gültige Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Erschienen in ONTOM, Katalog zur Eröffnungsausstellung der Galerie für Zeitgenössische Kunst, Leipzig, 1998
© 1998 Adib Fricke.