2005/12/07
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Seit heute können .eu-Domainnamen registriert werden, fast schon eine Sensation nach jahrelangem bürokratischen Vorbereitungszauber. In der »Sunrise«-Periode können bei der EURid zunächst Inhaber so genannter »früherer Rechte« eine europäische TLD-Domain anmelden, d.h. mitmachen darf, wer Rechte an einer eingetragenen Marke, einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung oder am Namen einer öffentlichen Einrichtung hat. Ab 7. April 2006, wenn die »Landrush«-Periode beginnt, dürfen dann alle anderen versuchen, die noch freien Begriffe als EU-Domain zu belegen.

Bei allen schönen Vorbereitungsschritten im Zusammenspiel mit der Unternehmensberatung PricewaterhouseCoopers, die das Anmeldeprozedere durchführt, wurde vergessen, im Vorfeld eine rechtliche Unklarheit eindeutig zu klären. Das Markenrecht unterbindet es zwar, generische Begriffe zu registrieren, weil es verständlicherweise ein Freihaltungsbedürfnis für Mitbewerber geben muss. Beispielsweise kann der Begriff Auto nicht für die Warenklasse 12, die für »Automobile/Kraftfahrzeuge« gedacht ist, angemeldet werden. Und die Wörter Brot oder Brötchen können nicht als »Backwaren«, die zu Klasse 30 gehören, geschützt werden usw. Doch ist eine artfemde Anmeldung in einer der anderen von insgesamt 45 Waren- uund Dienstleistungsklassen nicht ausgeschlossen.
Pfiffige »Domainsammler« kamen wohl relativ schnell auf die Idee, generische Marken für Klassenbereiche anzumelden, für die der Begriff keine oder nur sehr geringe Bedeutung hat, also z.B. »Brot« für »Computer«. Ein solches Beispiel war bei einer heutigen Schnellrecherche beim DPMA nicht zu finden, aber es war schon ein wenig überraschend zu sehen, dass der Begriff »Auto« Anfang November dieses Jahr für die Klassen 8 und 21 angemeldet worden ist, zu denen mehr Waren aus dem Bereichen »Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen« und »Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug« (und weitere) laut offizieller »Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen« gehören. Da darf man auf das Produkt wirklich sehr gespannt sein.
Nicht anders verhält es sich z.B. mit dem Begriff computer, der schon im Frühjahr dieses Jahr erfolgreich von einem ISP (Internet Service Provider) für die Warenklasse 2 als deutsche Marke angemeldet wurde. Ein Satz wie »Ich nehm’ nur Computer zum streichen.« dürfte wohl eher selten zu hören oder zu lesen sein, obwohl die gewählte Klasse insbesondere Farben für industrielle Anstriche umfasst. Dem Markeninhaber soll keine böse Absicht unterstellt werden, doch es fällt schon schwer, sich vorzustellen, dass unter der Wortmarke »computer« zukünftig »Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler« angeboten werden.
Das Markenrecht hat klare Regeln: Nach fünf Jahren gibt es einen so genannten Benutzungszwang für angemeldete Marken. D.h. es muss ein Produkt oder eine Dienstleistung unter dem Markennamen angeboten werden, sonst können andere die Löschung des Zeichens beantragen — so sollen vernünftigerweise Vorratsmarken verhindert werden. Wer wirklich eine Marke angemeldet hat, um damit an eine begehrte eu.-Domain zu gelangen, würde diese aber auch im Falle eines erfolgreich gestellten Löschungsantrags behalten. Darauf vielleicht ein Glas Sekt? Dieser Begriff wurde bisher nicht in Form eines alleinstehenden Begriffs als Marke für eine artfremde Markenklasse angemeldet, zunmindest nicht in Deutschland.

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